Kontakt

BPS Betonpumpenservice Niederrhein GmbH    
Neuer Weg 155
47803 Krefeld  

Telefon:    02151 / 3290357
Fax:            02151 / 9497724
Mobil:        0176 / 82270861
Email:       info@pumpmeister.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten

Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes samt Zubehör; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuches). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten uns gegenüber nicht.

1. Angebot

Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden oder die Leistung erfolgt ist. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.

2. Pflichten des Vermieters

Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am und endet mit deren Abtransport vom Aufstellungsort; bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe unseres Fahrzeuges maßgebend.
Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos, unter Ablehnungsandrohung, eine angemessene mindestens vier Arbeitstage betragende Nachfrist gesetzt hat (§326 BGB).
- Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z. B. behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung oder unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache abhängig ist, z.B. Ausfall von Versorgungsanlagen. Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton übernehmen wir nicht.

Sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder – Nichtkaufleuten gegenüber – auf grober Fahrlässigkeit.

3. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, uns den vereinbarten Mietzins zu entrichten sowie die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
Im Übrigen hat der Mieter alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen; So hat er etwa erforderliche behördliche Genehmigungen des Gebrauchs der vermieteten Sache, insbesondere für Straßen- und Bürgersteigabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, dass das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorganges standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
Des Weiteren hat der Mieter für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, ferner Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht sowie eine maximale Förderleistung gewährleistet. Schließlich hat er in ausreichendem Maße für das Schmieren der Rohrleitungen und Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen. Für die Beseitigung von Arbeitsablauf verursachte Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen, Gebäudeteile und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.
Der Mieter hat ferner dafür einzustehen, dass der zu fördernde Beton mit der vermieteten Sache überhaupt förderbar ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben bei Abruf.
Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines Umstands, den der Mieter zu vertreten hat, so hat dieser uns so zu stellen, wie wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages gestanden hätten.

4.  Sicherungsrechte

Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle seine auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des „Wertes unserer Leistung“ mit Rang vor dem Rest ab.
Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im Einzelnen nachzuweisen und seinem Vertragspartner die erforderliche Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der in Abs. 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren.
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen um 20% übersteigt.

5. Mietzins und Zahlungsbedingungen

Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll.
Zuschläge für das Zurverfügungstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache des Mietzinses vereinbart.
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarung. Deren ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig, sobald der Mieter mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters erheblich zu mindern geeignet sind. Alsdann sind wir selbst nach unserer Wahl Kaufleute im Sinne des HGB gegenüber berechtigt, weitere Vermietungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten; ferner können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung verlangen.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB, so beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
Wechsel und Schecks werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarung entgegengenommen. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so beanspruchen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens.
Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaft hat.
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Gewährleistung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz unserer Verwaltung.
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten sowie für Mahnverfahren ist der Sitz der Gesellschaft, nach unserer Wahl auch der Sitz unserer zuständigen Niederlassung.

7. Nichtigkeitsklausel

Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.